Zusatzstoffe, die im fertigen Produkt zwar vorhanden sind, aber keine sogenannte technologische Funktion mehr ausüben, müssen laut Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2) nicht
deklariert werden.
Zum Beispiel Joghurt:
Wenn dessen Fruchtzubereitung mit Konservierungsmitteln haltbar gemacht wurde, kann der Deckel die Aufschrift "ohne Zusatz von Konservierungsstoffen" tragen. Denn die Dosis reicht zwar aus, die Früchte zu konservieren, nicht aber für den ganzen Joghurt.
Zum Beispiel Wurst:
Damit Brühwürste, die aus gefrorenem Fleisch hergestellt werden, Festigkeit erlangen, gibt man sogenannte Citrate, Lactate und Tartrate zum Brät. Nach dem Brühen ist das Eiweiss fest und das Wasser gebunden. Die Stoffe haben ihre Funktion erfüllt, eine Kennzeichnung entfällt damit.